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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nachstehende allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden nur noch als „AGB“ bezeichnet) regeln die rechtlichen Beziehungen zwischen der StartEffekt GmbH (im Folgenden nur noch als StartEffekt bezeichnet) und Teilnehmern von Maßnahmen im Rahmen des Angebots der StartEffekt, welche einen Teilnehmervertrag mit StartEffekt abschließen.

 

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Nachstehende allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden nur noch als „AGB“ bezeichnet) regeln die rechtlichen Beziehungen zwischen der StartEffekt GmbH (im Folgenden nur noch als StartEffekt bezeichnet) und Teilnehmern von Maßnahmen im Rahmen des Angebots der StartEffekt, welche einen Teilnehmervertrag mit StartEffekt abschließen.

§ 1 Geltungsbereich/ Anmeldung / Inhalte

(1) Diese AGB gelten für alle vertraglichen Beziehungen zwischen StartEffekt und Teilnehmern bezogen auf die Durchführung von Maßnahmen. Maßnahmen, im Sinne dieser AGB sind:
• Geförderte Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (im Folgenden „Maßnahmen“ genannt)
o gem. §45 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III („Heranführung an eine selbständige Tätigkeit)
o gem. §45 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 SGB III („Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen“)
• Honorarcoachings – Selbstzahlercoachings zu den Themen Existenzgründung, Existenzstabilisierung, Fördermittelberatung, Unternehmensberatung, berufliche Neuorientierung, Bewerbertraining (im Folgenden „Honorarcoachings“ genannt)
(Maßnahmen und Honorarcoachings im Folgenden zusammen als „Leistungen“ bezeichnet)
(2) Anmeldungen zur Teilnahme an Maßnahmen werden in der Reihenfolge ihres Einganges berücksichtigt.
(3) Mit der Unterschrift des Teilnehmers und StartEffekt auf dem Teilnehmervertrag kommt das Vertragsverhältnis zustande. Hierdurch bestätigt der Teilnehmer, diese AGB zur Kenntnis genommen und als Vertragsgrundlage akzeptiert zu haben.
(4) Inhalt, Umfang und weitere Einzelbestimmungen ergeben sich aus dem jeweiligen Teilnehmervertrag.
(5) Es steht StartEffekt frei, einen für die Umsetzung einen qualifizierten Erfüllungsgehilfen für die Durchführung im Gesamten oder in Teilen einzusetzen.

§ 2 Durchführung der Leistungen

(1) Die Art der Durchführung der Leistungen als Einzel-, Gruppen-, Online-, Hybrid oder Präsenzcoaching wird mit dem Teilnehmer in der Stundenplanung vereinbart und kann je nach Bedarf angepasst werden.
(2) Bei Maßnahmen gelten zusätzlich die Bestimmungen aus der Förderungszusicherung sowie die organisatorischen Rahmenbedingungen in Absprache mit dem Maßnahmenteilnehmer.
(3) StartEffekt verpflichtet sich, die Leistungen gemäß den vereinbarten Konditionen durchzuführen und dem Teilnehmer nach erfolgreichem Abschluss eine Teilnahmebestätigung auszustellen, die Art, Umfang, Zeit und Durchführungsform sowie die bearbeiteten Themenkomplexe enthält.
(4) Wird eine Leistung online erbracht, gelten hierfür ergänzend die Bestimmungen der Onlinecoachingbelehrung. Diese ist als integraler Bestandteil der AGB zu betrachten.

§ 3 Kosten

(1) Für Teilnehmer von Maßnahmen gilt das Folgende: Mit Unterzeichnung des Teilnehmervertrages bestätigt der Teilnehmer, dass sein Anspruch auf Erstattung der Maßnahmengebühren nach dem SGB III besteht und dieser mit dem Kostenträger direkt durch StartEffekt abgerechnet wird.
(2) Für Teilnehmer an Honorarcoachings, hat der Teilnehmer die Kosten, in der Höhe wie im Teilnehmervertrag vereinbart, selbst zu tragen. Die Kosten für die Unterrichtseinheiten sind innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungslegung fällig. Eine Unterrichtseinheit umfasst dabei 60 Minuten. Es gelten die im Teilnehmervertrag vereinbarten Kosten bzw. Stundensätze.

§ 4 Rücktritt und Kündigung

(1) Für Teilnehmer an Maßnahmen gilt das folgende: tritt der Teilnehmer die Maßnahme nicht an und hat dies StartEffekt vor Beginn, spätestens jedoch am Tag des Maßnahmebeginns schriftlich mitgeteilt (Textform ausreichend), entstehen keine Kosten.
(2) Eine ordentliche Kündigung während der Laufzeit der Leistung ist jederzeit durch den Teilnehmer möglich. Eine Kündigung bedarf der Schriftform. Bei Kündigungen kann mit einer Frist von 7 Tagen erfolgen. Bereits vereinbarte Termine innerhalb der Kündigungsfrist können durch StartEffekt geltend gemacht werden. .
(3) Nimmt der Teilnehmer einer Maßnahme während der Laufzeit des Vertrags und vor Abschluss der Maßnahme eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf endet der Vertrag sodann am Tag vor der Aufnahme der sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von vorstehenden Bestimmungen unberührt.
(4) StartEffekt ist berechtigt, die Maßnahme vorzeitig zu beenden, insofern der Teilnehmer seinen Mitwirkungspflichten in erheblichem Umfang nicht nachkommt und / oder der Teilnehmer unentschuldigt einem Termin fernbleibt. Sollten Gründe einer ordnungsgemäßen Umsetzung der Maßnahme oder der Zielerreichung entgegenstehen, wird StartEffekt die Sinnhaftigkeit der Fortführung und / oder eine Änderung des Maßnahme-Zeitraumes unter Abwägung der berechtigten Interessen aller Parteien mit dem Sozialträger abstimmen.

§ 5 Nichtzustandekommen von Gruppenmaßnahmen

Dieser § 5 findet Anwendung auf Maßnahmen, die als Gruppenmaßnahmen durchgeführt werden. StartEffekt ist berechtigt, Maßnahmen, die als Gruppenmaßnahme stattfinden, bei Nichterreichen der mit dem Kostenträger vereinbarten Mindestteilnehmerzahl abzusagen. Die Pflicht zur Vergütung entfällt in diesem Fall. Die Teilnehmer werden von der Absage schriftlich in Kenntnis gesetzt. Bereits geleistete Zahlungen werden durch StartEffekt an den Kostenträger rückerstattet. Ein weitgehender Schadensersatzanspruch des Teilnehmers besteht nicht.

§ 6 Haftung / Haftungsausschluss

(1) StartEffekt haftet dem Teilnehmer uneingeschränkt
• für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden;
• für schuldhafte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
• nach den Regelungen des Produkthaftungsgesetzes
(2) StartEffekt haftet bei einfacher Fahrlässigkeit nicht, außer für die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Teilnehmer regelmäßig vertrauen darf („Kardinalpflichten“). Insoweit ist die Haftung bei Sach- und Vermögensschäden jedoch begrenzt auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden. ‘Vorhersehbar‘ ist derjenige Schaden, den StartEffekt bei Vertragsschluss unter Berücksichtigung der Umstände, die StartEffekt gekannt hat oder hätten kennen müssen oder als mögliche Folge der Vertragsverletzung hätten voraussehen müssen.
Diese Haftungsbeschränkung gilt gleichermaßen für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Im Übrigen ist die Haftung für sonstige Folgeschäden ausgeschlossen.
(3) Der Teilnehmer ist für die ordnungsgemäße Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich. Bei Datenverlust haftet StartEffekt im Rahmen einer notwendigen Wiederherstellung von Daten nur für denjenigen Aufwand, der für die Wiederherstellung bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Teilnehmer erforderlich ist. StartEffekt haftet nicht für Unmöglichkeit der Leistungen, wenn diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare oder verhinderbare Ereignisse, z.B. Betriebsstörungen aller Art, Transportverzögerungen, Streiks, verursacht worden sind, die StartEffekt nicht zu vertreten hat.
(4) Die Haftungsregelungen in diesem § 6 gelten gleichermaßen für die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von StartEffekt.

§ 7 Pflichten des Teilnehmers

(1) Der Teilnehmer ist verpflichtet, an den vereinbarten Unterrichtseinheiten pünktlich und vollumfänglich teilzunehmen. Verhinderungen sind umgehend, spätestens einen vollen Werktag vor dem Termin schriftlich an StartEffekt zu melden. Ausnahmen von dieser Frist gelten in Fällen von höherer Gewalt, wenn es dem Teilnehmer nicht möglich oder zumutbar ist, die Frist einzuhalten. Verhinderungen aufgrund von bestehender Krankheit sind spätestens 2 Tage nach Eintritt der Krankheit durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Sollte der Teilnehmer den vorgenannten Pflichten nicht, oder nicht fristgerecht nachkommen, behält sich StartEffekt vor die unentschuldigten Fehlzeiten dennoch zu berechnen.
(2) Der Teilnehmer ist verpflichtet, sämtliche Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, um den Vertragszweck zu erreichen.
(3) Im Rahmen der Beratungsdokumentation seitens StartEffekt ist der Teilnehmer verpflichtet die vorgelegten Dokumente vor Gegenzeichnung nochmals vorab zu prüfen, insbesondere hinsichtlich Anzahl und Inhalte von Unterrichtseinheiten, sowie der jeweiligen Zeiten.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort ist der Ort der Leistung.
(2) Auf diesen Vertrag findet ergänzend das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
(3) Die Vertragssprache ist deutsch.
(4) Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, wobei diese Klausel selbst wiederum nur schriftlich abbedungen werden kann.
(5) Alle Leistungen werden unter Zugrundelegung dieser AGB erbracht. AGB des Teilnehmers finden keine Anwendung auch wenn Starteffekt diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat.
(6) Ist der Teilnehmer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus bestehenden Vertragsverhältnissen der Sitz von StartEffekt. Dasselbe gilt, wenn der Teilnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedsstaat hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
(7) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder auf Grund vertraglicher Vereinbarung abgeändert werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB, es sei denn, dass das Festhalten am Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

Chemnitz, März 2024